- Zinsverjährung
- ⇡ Zinsen (vertragsmäßige sowie ⇡ Verzugszinsen) verjähren in drei Jahren einschließlich der Amortisationsquoten (§§ 195, 197 II BGB). Sie verjähren außerdem zugleich mit dem Hauptanspruch (§ 217 BGB). Vorlegungsfrist für ⇡ Zinsscheine vier Jahre.- Vgl. auch ⇡ Verjährung.
Lexikon der Economics. 2013.